
Mit der EnWG-Novelle vom November 2025 (in Kraft seit 23. Dezember 2025) schafft Deutschland erstmals einen rechtlichen Rahmen für Energy Sharing. Ab dem 1. Juni 2026 können Privatpersonen, Eigentümergemeinschaften und kleine Unternehmen lokal erzeugten Solarstrom gemeinschaftlich über das öffentliche Netz teilen – ohne klassische Lieferantenpflichten. Netzentgelte fallen weiterhin an; finanzielle Anreize wie in Österreich oder Italien gibt es in Deutschland aktuell nicht.
Was ist Energy Sharing?
Energy Sharing bezeichnet die gemeinschaftliche Nutzung von selbst erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien – zum Beispiel aus Photovoltaik- oder Windkraftanlagen. Mehrere Haushalte, Unternehmen oder Organisationen nutzen dabei Strom aus einer gemeinsamen Erzeugungsanlage, auch wenn sie sich nicht im selben Gebäude befinden.
Im Gegensatz zu klassischen Modellen wie Mieterstrom oder der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) kann der Strom beim Energy Sharing über das öffentliche Stromnetz verteilt werden. Ziel ist es, lokal erzeugte Energie besser zu nutzen, Stromkosten zu senken und die dezentrale Energiewende zu stärken. Die Teilnehmer einer solchen Gemeinschaft werden häufig auch als Energy Sharing Community (ESC) bezeichnet.
Ein wichtiger Vorteil: Für erneuerbare Erzeugungsanlagen bis 2 Megawatt gilt seit dem 1. Januar 2026 eine Stromsteuerbefreiung. Gleichzeitig fallen volle Netzentgelte, Umlagen und Abgaben weiterhin an – Energy Sharing ist kein Nulltarif, kann aber je nach Konstellation deutlich günstiger als konventioneller Netzbezug sein.
Zentrale Vorteile von Energy Sharing:
- Bessere Nutzung erneuerbarer Energien
- Lokale Wertschöpfung und Bürgerbeteiligung
- Mehr Unabhängigkeit vom Strommarkt
- Beteiligung mehrerer Nutzer an einer gemeinsamen Anlage
- Keine klassischen Lieferantenpflichten für den Anlagenbetreiber
§ 42c EnWG – was regelt das neue Energiewirtschaftsgesetz?
Nach der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes ist der neue § 42c EnWG seit der Zustimmung des Bundesrats am 22. Dezember 2025 in Kraft. Das Gesetz setzt europarechtliche Vorgaben um und eröffnet neue Möglichkeiten für die gemeinschaftliche Nutzung erneuerbarer Energien unter Nutzung des öffentlichen Netzes.
Der § 42c EnWG regelt insbesondere:
- Die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Erzeugungsanlagen und Speichern über das öffentliche Netz
- Die vertraglichen Beziehungen zwischen Erzeuger und Letztverbrauchern (vereinfacht gegenüber klassischen Liefererträgen)
- Vereinfachte energiewirtschaftliche Pflichten für Anlagenbetreiber
- Die geografischen Grenzen und technischen Voraussetzungen der Teilnahme
Energy Sharing wird dabei ausdrücklich nicht als klassischer Stromliefervertrag eingeordnet. Teilnehmer benötigen weiterhin einen regulären Stromlieferanten für die Reststromversorgung – der ursprüngliche Energieversorger bleibt also bestehen.
Wichtig – drei Voraussetzungen für die Teilnahme:
- Gebietsbegrenzung: Erzeugungsanlage und alle Verbrauchsstellen müssen sich im selben Bilanzierungsgebiet befinden.
- Nicht-gewerblicher Hauptzweck: Der Betrieb der Anlage darf weder überwiegend einer gewerblichen noch überwiegend einer selbstständigen Tätigkeit dienen.
- Zählerstandsgangmessung Pflicht: Erzeugung und Verbrauch werden in 15-Minuten-Intervallen erfasst.
Wann tritt § 42c EnWG operativ in Kraft?
Das Gesetz ist seit dem 23. Dezember 2025 formal in Kraft. Für den praktischen Betrieb gelten gestaffelte Starttermine:
Was ist konkret möglich?
Durch den neuen § 42c EnWG können erstmals größere gemeinschaftliche Strommodelle über Gebäudegrenzen hinaus umgesetzt werden, zum Beispiel:
- Mehrere Haushalte in einem Quartier teilen Solarstrom aus einer gemeinsamen PV-Anlage
- Wohnungseigentümergemeinschaften und benachbarte Gebäude bilden eine Energy Sharing Community
- Bürgerenergieprojekte liefern Strom direkt an ihre Mitglieder
- Kleine und mittlere Unternehmen nutzen gemeinschaftlich erzeugten Strom
Der Strom wird über das öffentliche Netz verteilt. Netzentgelte, Umlagen und Abgaben fallen grundsätzlich weiterhin an. Zusätzlich schafft der ebenfalls neue § 20b EnWG eine Verpflichtung für Netzbetreiber, eine gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs zu errichten.
Für wen ist Energy Sharing besonders interessant?
Energy Sharing nach § 42c EnWG richtet sich vor allem an:
Vorteile und Herausforderungen
Vorteile
- Zugang zu lokal erzeugtem Ökostrom ohne klassischen Lieferantenaufwand
- Stärkung regionaler Energiekonzepte und Bürgerbeteiligung
- Beitrag zur Energiewende
- Neue Geschäftsmodelle für Kommunen, Stadtwerke und Projektentwickler
- Stromsteuerbefreiung für EE-Anlagen bis 2 MW
Herausforderungen
- Smart Meter Gateway nach BSI-Schutzprofil ist Pflicht – ein einfacher Digitalzähler reicht nicht. Im Q4 2025 waren erst rund 23 % der pflichtigen Haushalte mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet.
- Volle Netzentgelte fallen weiterhin an. Deutschland sieht – anders als Österreich, Italien oder Spanien – derzeit keine reduzierten Netzentgelte, Prämien oder spezifische Steuervorteile vor.
- BNetzA-Festlegungen zu Marktprozessen und zur Plattformpflicht nach § 20b EnWG stehen noch aus (Stand April 2026).
- Vertrags- und Prozesskomplexität kann die Attraktivität insbesondere für kleinere Gemeinschaften zunächst dämpfen.
Fazit: Energy Sharing als wichtiger Baustein der Energiewende
Mit dem neuen § 42c EnWG wird Energy Sharing erstmals gesetzlich geregelt. Ab dem 1. Juni 2026 können gemeinschaftliche Stromnutzungsmodelle über das öffentliche Netz umgesetzt werden – zunächst innerhalb eines Bilanzierungsgebiets, ab 2028 auch zwischen direkt angrenzenden Netzgebieten. Das Energiewirtschaftsgesetz schafft damit neue Möglichkeiten für dezentrale Energieversorgung und lokale Beteiligung.
Gleichzeitig zeigt der Blick auf die Umsetzung: Das Gesetz steht, viele Details sind aber noch offen. Wer früh starten möchte, sollte sich jetzt mit technischen Anforderungen (Smart Meter, Messkonzept) und der regionalen Netzbetreibersituation befassen. Energy Sharing ist kein Ersatz für den klassischen Strommarkt – aber ein wichtiger Schritt in Richtung eines flexibleren, gemeinschaftlichen Energiesystems.
VREY als Partner für Energy Sharing
Für die erfolgreiche Umsetzung von Energy Sharing sind professionelle Partner unerlässlich. VREY fungiert dabei als Abrechnungsdienstleister und Messstellenbetreiber – und übernimmt so die gesamte technische und administrative Abwicklung für Ihr Energy-Sharing-Projekt.



